1. Auch nach deren Zuweisung an die Deutsche Bahn AG bleibt das Bundeseisenbahnvermögen Dienstherr der Bundesbahnbeamten und ist Träger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten.
2. Tarifvertragliche Vereinbarungen, die nach Entscheidung der Deutsche Bahn AG auch für die ihr zugewiesenen Beamten gelten sollen, haben im Verhältnis zu diesen Beamten die Funktion und Wirkung von Verwaltungsvorschriften.
3. Die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften erfolgt nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Eine abweichende Verwaltungspraxis ist demgemäß unbeachtlich.
1. Auf die einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn zugewiesenen Beamten finden die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, nicht aber tarifvertragliche Regelungen unmittelbar Anwendung.
2. Fahrten von beamteten Betriebsratsmitgliedern zu Betriebsratssitzungen können nur dann einen Anspruch auf Arbeitszeitausgleich begründen, wenn vergleichbare Fahrten zu Dienstgeschäften als Arbeitszeit anerkannt werden könnten.