1. Der Brandschutz auf Wochendplätzen, die der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CWVO vom 10. November 1982) unterfallen, wird durch die §§ 3 und 4 CWVO sichergestellt. Diese Vorschriften sind im Hinblick auf die Privilegierung des § 14 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 CWVO streng auszulegen.
2. Bauliche Anlagen, die wegen ihrer Nutzung oder der Größe ihrer Grundfläche nicht der CWVO unterfallen (vgl § 1 Abs 4 CWVO), müssen in vollem Umfang den Anforderungen der BauO NRW (Brandschutz einschließlich Abstandflächen) entsprechen.