Der "Sozialbestandteil", in dessen Höhe nach § 53 a BeamtVG a.F. Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt angerechnet wurde, besteht in der Differenz zwischen dem Ruhegehalt des Beamten unter Außerachtlassung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (obere Bemessungsgrundlage) und dem "fiktiven" Ruhegehalt, das sich ergäbe, wenn zugunsten des Beamten verwirklichte Erhöhungstatbestände unberücksichtigt bleiben (untere Bemessungsgrundlage).
Für die Ermittlung der unteren Bemessungsgrundlage ist eine gesonderte Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG anzustellen.
Der "Sozialbestandteil", in dessen Höhe nach § 53 a BeamtVG a.F. Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt angerechnet wurde, besteht in der Differenz zwischen dem Ruhegehalt des Beamten unter Außerachtlassung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (obere Bemessungsgrundlage) und dem "fiktiven" Ruhegehalt, das sich ergäbe, wenn zugunsten des Beamten verwirklichte Erhöhungstatbestände unberücksichtigt bleiben (untere Bemessungsgrundlage).
Für die Ermittlung der unteren Bemessungsgrundlage ist eine gesonderte Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG anzustellen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 51.02 -).
Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 2 Abs. 1 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes gehörte ab 1998 nicht mehr zu den Erhöhungstatbeständen, die sich bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 53 a BeamtVG a.F. auszuwirken vermochten.
Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung wird mit dem Eintritt in den Ruhestand gegenstandslos. Bei Zurruhesetzung nach dem Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz erhöht sich ab diesem Zeitpunkt die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die volle Zeit bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Urteil des 2. Senats vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 27.96
I. VG Schleswig vom 22.11.1994 - Az.: VG 11 A 143/94
II. OVG Schleswig vom 20.10.1995 - Az.: OVG 3 L 829/94