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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBVO Rh-Pf§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO Rh-Pf 

Entscheidungen zu "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO Rh-Pf"

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 11.06 vom 07.11.2006

Ist bei einer ärztlich gebotenen Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schweren und unumkehrbaren Nebenwirkungen zu rechnen, so dienen auch solche Maßnahmen der Heilung oder Linderung von Leiden bzw. dem Ausgleich einer durch die Behandlung erworbenen körperlichen Beeinträchtigung, die darauf gerichtet sind, diese Nebenwirkungen zu vermeiden oder bei Unvermeidbarkeit jedenfalls deren Folgen zu minimieren. Sind die Aufwendungen für die Operation selbst beihilfefähig, so umfasst dies auch die Nebenmaßnahmen.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO Rh-Pf

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