Bei Inanspruchnahme einer Pauschalbeihilfe nach § 6 Abs. 4 BVO sind weitergehende Aufwendungen für eine Verhinderungspflege (hier: urlaubsbedingte Abwesenheit der Ehefrau) durch andere geeignete Personen nicht beihilfefähig.
Die durch die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einem Einzelzimmer eines Pflegeheims verursachten Mehrkosten stellen nur dann notwendige (Pflege)Aufwendungen im Sinne des Beihilferechts dar, wenn diese Art der Unterbringung aus medizinischen, von einem Arzt bestätigten Gründen erfolgen muss.