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Entscheidungen zu "§ 100 BVFG"

Übersicht

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 403/01 vom 16.12.2004

1. Wird bei der Zustellung eines Widerspruchsbescheids das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens als Geschäftsnummer angegeben, so genügt dies grundsätzlich noch den Anforderungen an die Bestimmtheit der Geschäftsnummer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG.

2. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG wegen eines neuen Beweismittels setzt auch voraus, dass der Betroffene das Beweismittel der Behörde zugänglich macht und darlegt, wann und wie er in seinen Besitz gelangt ist.

3. Die Behörde entscheidet über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur ausnahmsweise reduziert ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten behördlichen Entscheidung.

4. Die Befugnis der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne schließt die Möglichkeit ein, nochmals eine ablehnende Sachentscheidung (sog. Zweitbescheid) zu treffen und damit zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen.

5. Ob die Behörde eine neue Sachentscheidung getroffen hat, ist durch eine am objektiven Sinn der Erklärung orientierte Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Allein durch den Umstand, dass die Behörde bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe gegen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts eingeht, wird ihr die Berufung auf die Bestandskraft der Erstentscheidung nicht abgeschnitten.

6. Aus § 100a BVFG folgt zwar, dass ab dem 7. September 2001 die strengeren Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG (n.F.) auch für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (gegebenenfalls rückwirkend) gelten. Hat dagegen die Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die ablehnende Entscheidung gebunden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG) und ist dementsprechend eine gerichtliche Sachprüfung nicht mehr vorzunehmen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 2555/99 vom 20.06.2001

Seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.1.1993 kann die Statusdeutscheneigenschaft i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr aufgrund einer ausländerrechtlichen Entscheidung, sondern nur noch im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz erworben werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Senatsurteil vom 3.3.1999 - 13 S 1228/96 -).

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.00 vom 05.12.2000

Leitsatz:

Die Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener ist nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr für den unter §§ 1 bis 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden.

Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 24.00 -

I. VG Stuttgart vom 08.07.1998 - Az.: VG 7 K 6334/97 -
II. VGH Mannheim vom 23.05.2000 - Az.: VGH 10 S 3032/98 -

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 11 B 4.05 vom 24.08.2005


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