Das Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung" in § 3 VergGr. 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Entsorgungswirtschaft ist nur dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer eine entsprechende Tätigkeit übertragen worden ist und er diese überwiegend ausübt.
Eine entsprechende Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, wie sie durch die Berufskraftfahrerprüfung nachgewiesen werden.
Aktenzeichen: 10 AZR 150/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 150/99 -
I. Arbeitsgericht
Koblenz
- 2 Ca 2178/97 -
Urteil vom 5. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 2 (4) Sa 1018/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999