Urteilsgründe, in denen das Fehlen einer tatursächlichen Betäubungsmittelabhängigkeit allein aufgrund der Einlassung des Verurteilten festgestellt ist, entfalten im Verfahren über die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG keine Bindungswirkung für die Vollstreckungsbehörde.
Das der Vollstreckungsbehörde bei der Entscheidung über die Zurückstellung der Strafe gemäß § 35 Abs. 1 BtMG eingeräumte Ermessen ist weitgehend eingeschränkt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG erfüllt sind und Zurückstellungshindernisse nicht bestehen.
Kausalität besteht nur bei Taten, die der Beschaffung von Drogen zur Befriedigung der Sucht dienen sollen oder die der Täter ohne die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht begangen hätte. Die Drogensucht muß die Bedingung und nicht nur Begleiterscheinung der Straftat gewesen sein. Die Kausalität muß feststehen. Die bloße Vermutung reicht nicht aus. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht gehalten, dazu eine langwierige und schwierige Beweisaufnahme durchzuführen. Sind gegen den Verurteilten mehrere Strafen zu vollstrecken und liegen bei einer von ihnen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG nicht vor, so kann auch die Vollstreckung der anderen Strafen nicht zurückgestellt werden, selbst wenn sie wegen Taten verhängt worden sind, die der Verurteilte aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte.
Zur Feststellung, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, bei der Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung.