Drogenhandel eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes außerhalb des Arbeitsverhältnisses, der zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten führt, ist an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung sozial zu rechtfertigen.
Ausnahmsweise kann jedoch die Interessenabwägung dazu führen, dass dem öffentlichen Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist.
Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen sichergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG erfüllen.
Die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtmG ist nicht davon abhängig, ob das Aussageverhalten des Täters von Schuldeinsicht und Reue oder auch nur von einer altruistischen Aufklärungsmotivation getragen ist; vielmehr ist allein Art, Umfang und Gewicht des objektiven Aufklärungserfolgs maßgeblich.