1. § 354 Abs. 1a StPO ist grundsätzlich eng auszulegen. Ob eine Strafe "angemessen" ist oder nicht, kann vom Revisionsgericht nur in eindeutigen Fällen beantwortet werden, nämlich dann, wenn zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, diese Möglichkeit aber eher fernliegend ist.
2. Eine "Gesetzesverletzung bei Zumessung der Rechtsfolgen" ist gegeben, wenn Rechtsfehler bei der Bewertung oder der Feststellung der Strafzumessungstatsachen vorliegen.