Bei Besitz von Betäubungsmitteln in geringfügigen Mengen kommt trotz einschlägiger Vorstrafen und laufender Bewährung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
"1. Für eine Glaubwürdigkeitsüberprüfung muss sich der Tatrichter nicht nur mit der seiner Meinung nach unglaubwürdigen Aussage eines Belastungszeugen auseinandersetzen sondern auch den wesentlichen Inhalt der Einlassung des Angeklagten und etwaiger Entlastungszeugen mitteilen.
2. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Besitz" in § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist die Eigentumslage an den Betäubungsmitteln unerheblich."
Die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 24a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG verstößt regelmäßig weder gegen das Übermaßverbot noch gegen den Gleichheitssatz.
Irrt der Fahrer eines Betäubungsmittelhändlers über die Menge des zum Zwecke des Handeltreibens erworbenen Heroins, so kann "nur" Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben vorliegen. Weiss der Fahrer um die Mengen zum unerlaubten Handeltreiben und zum Eigenverbrauch, kann tateinheitlich neben der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben auch Beihilfe zum unerlaubten Besitz in nicht geringer Menge vorliegen.
1. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß Heroin ein besonders gefährliches Betäubungsmittel sei.
2.Das Vorliegen der "besonderen Umstände in der Tat" im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB kann nicht allein mit der Eigenschaft eines Betäubungsmittels als besonders gefährliche Droge belegt werden.
3. Erwerb und Besitz eines Betäubungsmittels zum Eigenverbrauch sind gegenüber der Weitergabe von Betäubungsmitteln erheblich milder zu beurteilen.
4. § 29 Abs. 5 BtMG kann auch einen vorbestraften Ersttäter priviligieren.