Erstattungsberechtigt nach § 107 BSHG ist auch der örtliche Sozialhilfeträger, der nach § 100 Abs. 1 BSHG i.V.m. einer landesrechtlichen Regelung sachlich zuständig ist, soweit er einen landesinternen Kostenausgleich nicht erhalten hat.
Im Stadtstaat Hamburg ist die - gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Verwaltungsprozess allein passivlegitimierte - Freie und Hansestadt Hamburg sowohl Träger der Sozialhilfe nach dem BSHG als auch Träger der Jugedhilfe nach dem SGB VIII. Es kann deshalb nicht in einem Verfahren, in dem die Stadt Hamburg - vertreten durch ein Bezirksamt - durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet worden ist, die ungedeckten Kosten der Unterbringung eines Kleinkindes für die Dauer der Drogentherapie seiner Mutter in der Therapieeinrichtung zu übernehmen, das Bezirksamt mit der Beschwerde mit Erfolg einwenden, es handele sich um "Annex"-kosten zu der der Mutter für die Therapie gewährte Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG, für die ein anderes Amt - die Behörde für Umwelt und Gesundheit - zuständig sei.