1. Werden in einer Einrichtung für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Leistungen erbracht, ist bereits in der Leistungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 (§§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 76 Abs. 1 SGB XII) und nicht erst in der Vergütungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 (§§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 76 Abs. 2 SGB XII) eine entsprechende Konkretisierung und Differenzierung vorzunehmen.
2. Auf der Ebene der Vergütungsvereinbarung bzw. der Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle findet nur noch die Kalkulation der einzelnen Vergütungsbestandteile statt.