Ein Hilfesuchender, der Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten seiner vollstationären Unterbringung begehrt, darf unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe nicht darauf verwiesen werden, einen ihm von seiner Großmutter vererbten Nachlass als Vermögen zu verwerten, wenn die Erblasserin wirksam Testamentsvollstreckung für die Dauer des Lebens des Erben angeordnet und eine "sozialhilfeunschädliche" Verwendung des Nachlasses zur Auflage gemacht hat, die eine Verwendung des Erbes zur Deckung der Heimkosten ausschließt.
Der Leistungen der Sozialhilfe Begehrende trägt die Darlegungslast für die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Bestehen nach der gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen, trägt derjenige, der sich auf deren Vorliegen beruft, die materielle Beweislast.
Fehlt ein ausreichender und schlüssiger Sachvortrag ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Anspruch auf Sozialhilfegewährung durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen.
Eine stille, nicht offen gelegte Treuhand ist im Sozialhilferecht unbeachtlich.
Der Beleihungswert einer Kapitallebensversicherung ist Vermögen im Sinn des § 88 Abs. 1 BSHG.
Wird die von einem Sozialhilfeempfänger für ein Jahr im Voraus entrichtete Kraftfahrzeugsteuer infolge einer Ab- oder Ummeldung des Kraftfahrzeugs teilweise rückerstattet, handelt es sich hierbei um einen Rückfluss und damit um Vermögen (Abgrenzung zur Lohnsteuererstattung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649).
Unter Einkommen i.S.v. § 76 BSHG versteht man die Mittel, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit dazu erhält. Mittel, die der Hilfesuchende früher - wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit - erhalten hat und die in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, zählen zum Vermögen i.S.v. § 88 BSHG, das der Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der Durchführungsverordnung zu dieser Norm in der jeweils gültigen Fassung unterliegt (wie BVwerG, Urt. vom 18 Februar 1999 -5 C 35/97-, BVerwGE 108, 296 ff.=NJW 1999, 3649f.).
Die Schriftform der von einem Bezirksrevisor nicht unterschriebenen Beschwerdeschrift ist gleichwohl gewahrt, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass sie von ihm stammt und mit seinem Willen an das Gericht gelangte.