Eine Ernährungspumpe ist - als Mittel zur Krankenbehandlung - kein größeres anderes Hilfsmittel im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 BSHG. Für die Versorgung eines Behinderten mit ihr ist deshalb nicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig.
Die (Sozial-)Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke der Eingliederung in das Arbeitsleben setzt eine (zeitlich) nachhaltige Beschäftigung voraus.
Urteil des 5. Senats vom 20. Juli 2000 - Az.: BVerwG 5 C 43.99 -
I. VG Düsseldorf vom 20.10.1997 - Az.: VG 19 K 2505/96 -
II. OVG Münster vom 15.11.1999 - Az.: OVG 22 A 5573/97 -