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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBSHG§ 111 Abs. 2 BSHG 

Entscheidungen zu "§ 111 Abs. 2 BSHG"

Übersicht

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 73/03 vom 07.04.2004

1. Eine Gesamtabrechnung verbunden mit einer Zahlungsaufforderung ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist kein Verwaltungsakt.

2. Bei Umzug sozialhlfebedürftiger Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers hat die Herkunftsgemeinde gemäß § 27 Abs 2 S 2 FAG i.V.m. § 107 BSHG den 30 %igen Aufwandsanteil an den Sozialhilfekosten zu tragen. Entsprechendes gilt bei Umzug innerhalb des Kreisgebietes in eine andere kreisangehörige Gemeinde.

3. Die Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs 2 BSHG findet nach § 27 Abs 2 S 2 FAG keine entsprechende Anwendung.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 1149/03 vom 04.03.2004

1. Ein - bei wiederkehrenden Leistungen auch zukünftig entstehender - Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i. V. m. dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.

2. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage kann zwischen Behörden, die Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein.

3. Die mit Wirkung zum 1. August 1996 eingefügte Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG gilt grundsätzlich auch für Kostenerstattungsansprüche gemäß § 107 BSHG, denen vor In-Kraft-Treten der Bagatellgrenze beendete Leistungszeiträume zugrunde liegen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 12 B 99.3489 vom 25.09.2003


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