Nicht anders als die wortgleiche Regelung des § 22 VwVfG entfaltet § 18 SGB X eine Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verwaltungsverfahren zu dem selben Verfahrensgegenstand.
1. Die Frage, ob eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers ausnahmsweise eine eigenständige Selbstverpflichtung mit Bindungswillen gegenüber einem Dritten begründen kann, ist stets mit Blick auf den Vorrang des Verhältnisses zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger zu beantworten.
2. "Besondere Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 71), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen können, ein Sozialhilfeträger wolle außerhalb des Sozialhilfeanspruchs eine eigenständige materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung eingehen, können nicht schon in der Einholung eines Kostenvoranschlags gesehen werden, auf dessen Grundlage dann geleistet wird.
3. Die Einholung eines Kostenvoranschlags oder weiterer Informationen bei einer Einrichtung oder einem Dienst dienen regelmäßig nur dazu, dem Sozialhilfeträger einen Überblick über den Umfang seiner Leistungsgewährungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger zu vermitteln.
1. Über einen Prozesskostenhilfeantrag ist nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu befinden (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2004 - 7 S 908/03 - m.w.N.).
2. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht die Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens erforderlich. Über ein vor der Terminsladung eingereichtes vollständiges Prozesskostenhilfegesuch ist im Klageverfahren einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wenn anderenfalls der Klägerin Nachteile entstehen können.
3. Ist aufgrund der Klageschrift unklar, ob nur die allein sorgeberechtigte Mutter oder auch deren Kinder nach Ablehnung der gemeinsam geltend gemachten Sozialhilfeansprüche klagen, so kann ein Hinweis des Gerichts, dass die Klage ausschließlich von der Mutter erhoben worden sei und deshalb nur über deren Ansprüche entschieden werden könne, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.
Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.
Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.
Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.
Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.