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Entscheidungen zu "§ 61 Abs. 1 BRZG"

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 494/02 vom 03.07.2002

§ 61 Abs. 1 BRZG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für in das Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen und Anordnungen und ihnen zugrundeliegende Taten. Die Vorschrift hindert insbesondere nicht die Verwertung der nach § 76 Abs. 4 AuslG der Ausländerbehörde zulässigerweise mitgeteilten Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte.

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