1. Für die Erteilung bzw. Versagung des Einverständnisses mit der Übernahme eines Beamten im Wege der Abordnung sind die Grundsätze heranzuziehen, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten.
2. Das Einverständnis kann rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung versagt werden.