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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 TG 2627/99 vom 21.11.2000

Rechtsgebiete:BHO, BRHG, VwVfG, VwGO
Schlagworte:Bundesrechnungshof, Prüfung, Prüfungsanordnung, Verwaltungsakt, Einstweilige Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz:1. Der Bundesrechnungshof ist als eine oberste Bundesbehörde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BRHG) befugt, gegenüber Stellen oder Rechtsträgern außerhalb der Bundesverwaltung nach § 94 Abs. 1 BHO Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zu treffen, die - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch für vorläufig vollziehbar erklärt werden können.

2. Dem Bundesrechnungshof fehlt daher insoweit regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ankündigung, Anordnung bzw. Durchsetzung von Prüfungsmaßnahmen nach § 94 BHO. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn bei einem vorherigen Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Prüfungsankündigung/-anordnung ein verwaltungsrechtliches Eilverfahren auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO nicht vermeidbar gewesen wäre, weil der von der Anordnung betroffene Rechtsträger vorher bereits zum Ausdruck gebracht hat, angekündigte örtliche Erhebungen aus rechtlichen Gründen nicht dulden bzw. erbetene Auskünfte nicht erteilen zu wollen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 TG 2627/99




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