1. Aus der Fürsorgepflicht kann sich ausnahmsweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung eines Beamten ergeben.
2. Die Vorschriften der §§ 71, 72 BremSchulVwG über die Bestellung von Schulleitern enthalten keine gesetzliche Ausnahmeregelung vom Verbot der Sprungbeförderung (§ 25 Abs. 2 BremBG) und der Bestimmung über die Mindestwartezeit (§ 25 Abs. 3 BremBG).
3. Das Verfahren vor der Unabhängigen Stelle, die nach § 25 Abs. 4 Satz 3 BremBG über Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung und der Bestimmung über die Mindestwartezeit entscheidet, hat lediglich verwaltungsinterne Bedeutung.