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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBremMeldeG§ 21 BremMeldeG 

Entscheidungen zu "§ 21 BremMeldeG"

Übersicht

OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 1 A 351/03 vom 01.12.2003

1. Besteht zwischen Einwohner und Meldebehörde Streit über das Vorhandensein einer Hauptwohnung, ist hierüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

2. Die Meldebehörde hat die Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus regelmäßig nur darauf zu überprüfen, ob diese in sich schlüssig und glaubhaft sind.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 21 BremMeldeG" © JuraForum.de — 2003-2013

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