BRAO §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Nr. 1, 224 a Abs. 1
Auch nach der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren bleibt der Antrag auf Feststellung, daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt, dann zulässig, wenn die Rechtsanwaltskammer an ihrer Meinung festhält.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99 -
Bayerischer
Anwaltsgerichtshof