Ein rechtswirksames Handeln eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts als amtlich bestellter Vertreter für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt setzt voraus, daß dieses hinreichend deutlich (hier: in der Rechtsmittelschrift) erkennbar wird.
BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1998 - VII ZB 15/98 -
KG Berlin
LG Berlin