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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBRAO§ 191 e BRAO 

Entscheidungen zu "§ 191 e BRAO"

Übersicht

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 85/98 vom 21.06.1999

BRAO §§ 43 c, 59 b, 191 d Abs. 5, 191 e;
GG Art. 20 Abs. 3

Die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte sind nach Ablauf der Frist für die Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz in Kraft getreten; einer erneuten Ausfertigung der Beschlüsse der Satzungsversammlung bedurfte es nicht.

FAO § 3

Auch ein Rechtsanwalt, der früher im höheren Verwaltungsdienst tätig war, muß in der Regel drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig gewesen sein, bevor er den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung stellen kann.

BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98 -
Anwaltsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen

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