Legt der Rechtsanwalt in einen Rechtsstreit (hier: einem Patentverletzungsprozess) dem Gericht Kopien von Unterlagen vor, die zur Verdeutlichung und Untermauerung des Parteivortrags erforderlich sind, so verdient er die Pauschale gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Solche Kosten sind gem. § 91 ZPO vom Gegner zu erstatten.
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gibt in aller Regel keine Rechtsgrundlage dafür ab, Fotokopiekosten für Anlagen zu Schriftsätzen, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (idF des KostenrechtsänderungsG 1994) vom Auftraggeber nicht zu vergüten sind, für erstattungsfähig zu erklären (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 5.7.1999 - 8 W 5723/98 - Die Justiz 1999, 396 = OLG-Rep 1999,363).