Der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erfordert die Teilnahme und Mitwirkung des bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem förmlichen Gerichtstermin.
Telefonische Konferenzschaltungen zwischen den Beteiligten und dem Gericht zur Erörterung des Sach- und Streitstandes außerhalb eines förmlichen Gerichtstermins lassen die Erörterungsgebühr nicht entstehen (im Anschluss an Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, EFG 1998, 222).
Kosten für Fotokopien zur Unterrichtung des Auftraggebers und für die Handakten des Prozessbevollmächtigten sind keine zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAGO i.d.F. vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) und deshalb nicht erstattungsfähig.
1. Für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr gegen den Gegner, die der Anwalt für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer einstweiligen Verfügung verdient, ist funktionell nicht das Prozeßgericht sondern das Vollstreckungsgericht zuständig.
2. Als Vollstreckungsgericht ist dabei das Grundbuchamt des Amtsgerichts anzusehen, das mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Form der Eintragung der Vormerkung befaßt war.
Die gemäß § 50 a FGG durchgeführte Anhörung der beteiligten Eltern im Umgangsrechtsverfahren löst keine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus.
Auch nach Einfügung des § 68 b StPO ist die Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistandes im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Gebühren bestimmen sich weiterhin in analoger Anwendung des § 95 Halbsatz 2 BRAGO.
Zur Berechnung der Gebühren für die Teilnahme des Zeugenbeistandes in der Hauptverhandlung.
Ein Ersatzanspruch nach dem StrEG für nicht genommenen bzw. nicht nehmbaren Urlaub besteht grundsätzlich neben einem Anspruch aus § 7 Abs. 3 StrEG nicht.