Der Aufwendungsersatzanspruch des für einen minderjährigen Ausländer zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis der ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Betreuung bestellten Rechtsanwalts unterliegt auch für die nach der BRAGO abrechnungsfähigen berufsspezifischen Dienste der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Frist beginnt mit der Entscheidung des Anspruchs durch die Vornahme der gebührenpflichtigen Tätigkeit; auf die Fälligkeit nach § 16 BRAGO kommt es nicht an.
Der Aufwendungsersatzanspruch des zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwaltes unterliegt auch für berufsspezifische Dienste, die ausnahmsweise nach der BRAGO abgerechnet werden dürfen, der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, die der allgemeinen Verjährungsregelung des § 195 BGB als spezielle Regelung vorgeht.