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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBPersVG§ 83 BPersVG 

Entscheidungen zu "§ 83 BPersVG"

Übersicht

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 10.08 vom 10.07.2008

Wird die Gehörsrüge auf den Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gestützt, so muss in der Beschwerdebegründung auf den Inhalt des Rechtsgesprächs im Anhörungstermin des Oberverwaltungsgerichts in der Weise eingegangen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 17.08 vom 09.07.2008

1. Ob ein ehrenamtlicher Richter vom Zeitpunkt des Vorliegens der unterschriftsreifen Entscheidung aus gesehen auf Dauer oder für eine längere Zeit an der Unterschriftsleistung gehindert ist, ist unabhängig von einem etwa bevorstehenden Ablauf der 5-Monatsfrist des § 92b ArbGG zu beurteilen.

2. Jedenfalls bei einer Verhinderung von nicht mehr als einer Woche kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Unterschrift eines derart verhinderten ehrenamtlichen Richters durch den Vorsitzenden des Fachsenats ersetzt werden kann.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 6.08 vom 14.04.2008

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf Abbruch des Verfahrens einer Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst gerichtet ist, fehlt es am Verfügungsgrund.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 9.06 vom 09.07.2007

1. Hat sich das konkrete Begehren des Personalrats erledigt, so muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung noch in der gerichtlichen Tatsacheninstanz Rechnung getragen werden (stRspr des BAG und des Senats).

2. Hat der Personalrat die Dienststelle über den Umfang in Aussicht genommener Schulungsveranstaltungen nicht vollständig informiert, so führt dies grundsätzlich nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Freistellung und Kostenübernahme, sofern die Teilnahme an der Schulung für die Personalratstätigkeit erforderlich ist.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 16.03 vom 18.03.2004

1. Der Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet.

2. Zur Frage, ob und inwieweit das Verschulden eines in einer Sozietät angestellten Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen ist.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 7.02 vom 15.10.2002

Übernimmt ein Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Rechtssätze aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern, so liegt eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Divergenz auch dann nicht vor, wenn ein anderes Oberverwaltungsgericht sich auf Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt hat, die dieses mittlerweile aufgegeben hat.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 10.01 vom 01.11.2001

1. Über die weitere sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG und § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Beschluss im schriftlichen Verfahren ergeht.

2. Streiten eine Dienststelle der Bundeswehr und der dort gebildete Personalrat um Beteiligungsrechte in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.

BAG – Beschluss, 1 ABR 55/99 vom 07.11.2000

Leitsätze:

Beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland gem. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut auf Antrag einer Truppe an einem von der Betriebsvertretung eingeleiteten Verfahren über den Umfang des Mitbestimmungsrechts bei Einstellung von Arbeitnehmern, ist für dieses Verfahren die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben (insoweit Aufgabe von BAG 23. Juli 1981 - 6 ABR 74/78 - BAGE 35, 370 und 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - BAGE 48, 81).

Aktenzeichen: 1 ABR 55/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 7. November 2000
- 1 ABR 55/99 -

I. Arbeitsgericht
Kaiserslautern
- 2 BV 632/99 -
Beschluß vom 27. Mai 1999

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 5 TaBV 24/99 -
Beschluß vom 26. Oktober 1999

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 8.98 vom 20.11.1998

Leitsatz:

Ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach Ergehen der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein erledigendes Ereignis eingetreten und erklärt der Antragsteller unter Hinweis darauf nach formgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist die Hauptsache für erledigt, ohne das Rechtsmittel selbst noch zu begründen, so ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch dann einzustellen, wenn sich nicht alle Beteiligten der Erledigungserklärung anschließen, der Eintritt der Erledigung als solcher aber unbestritten ist.

Beschluß des 6. Senats vom 20. November 1998 - BVerwG 6 P 8.98 -

I. VG Schleswig vom 23.05.1997 - Az.: VG PB 11/97 -
II. OVG Schleswig vom 20.04.1998 - Az.: OVG 11 L 4/97 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 7.97 vom 10.06.1998

Leitsätze:

1. Ein Personalratsmitglied ist im Verfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG antragsbefugt, wenn seine Auffassung von der Amtszeit des Personalrates von derjenigen abweicht, die der Dienststellenleiter und der (gesamte) Personalrat übereinstimmend einnehmen.

2. Die Amtszeit eines nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählten Personalrates endet am 31. Mai desjenigen Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 BPersVG die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

Beschluß des 6. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 6 P 7.97 -

I. VG Köln vom 18.06.1997 - Az.: VG 33 K 5075/96.PVB -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 12.95 vom 26.11.1997

Beschluß vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95

Leitsätze:

Eine außerordentliche Personalratsneuwahl kann mit der Begründung, die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 BPersVG hätten dafür nicht vorgelegen, gemäß § 25 BPersVG angefochten werden.

Die Antragsbefugnis eines Personalrats für ein Begehren auf Feststellung, daß seine Amtszeit durch eine außerordentliche Personalratsneuwahl gemäß § 27 Abs. 2 BPersVG nicht beendet wurde, entfällt nach Durchführung der nächsten regulären Personalratsneuwahl und Amtsaufnahme durch den neuen Personalrat.

Beschluß des 6. Senats vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95

I. VG Hamburg vom 14.10.1994 - Az.: VG 1 FB 8/94 -
II. OVG Hamburg vom 15.09.1995 - Az.: OVG Bs PB 2/94 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 4.99 vom 18.06.1999


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