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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBPersVG§ 82 Abs. 1 BPersVG 

Entscheidungen zu "§ 82 Abs. 1 BPersVG"

Übersicht

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 29.08 vom 30.03.2009

1. Eine die Mitbestimmung des örtlichen Personalrats ausschließende unmittelbar gestaltende Anordnung der übergeordneten Dienststelle liegt nicht vor, wenn diese generelle Weisungen für Personalangelegenheiten erlässt, die von den nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.

2. Für die Mitbestimmung bei der Versetzung ist nicht zu verlangen, dass der dem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragene Aufgabenbereich sich wesentlich von demjenigen in der alten Dienststelle unterscheidet.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 30.08 vom 30.03.2009

1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.

2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 31.08 vom 30.03.2009

1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.

2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 32.08 vom 30.03.2009

1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.

2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 33.08 vom 30.03.2009

1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.

2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 34.08 vom 30.03.2009

1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.

2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 4 A 11396/06.OVG vom 17.07.2007

Im Falle der von dem Leiter einer Mittelbehörde verfügten vertikalen Versetzung eines Mitarbeiters von einer nachgeordneten Dienststelle in den Geschäftsbereich der Mittelbehörde ist als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle der Örtliche Personalrat bzw. der Gesamtpersonalrat, nicht aber der Bezirkspersonalrat zu beteiligen.

BAG – Beschluss, 1 ABR 32/04 vom 27.09.2005

Die Betriebsvertretung hat darüber mitzubestimmen, wie in Dienststellen der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte bei der Weiterleitung und Befolgung des Vernehmungsersuchens eines Ermittlers von Diskriminierungsvorwürfen an zivile Beschäftigte verfahren werden soll.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 4.02 vom 13.09.2002

1. Der Bezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine Maßnahme für seinen gesamten Geschäftsbereich trifft, also eine Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten der Mittelbehörde und der nachgeordneten Unterbehörden gleichermaßen betrifft.

2. Bei der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst handelt es sich um eine den gesamten Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion betreffende Angelegenheit, bei der der dortige Bezirkspersonalrat mitzubestimmen hat.

BAG – Beschluss, 1 ABR 47/01 vom 06.08.2002

1. Bezweckt eine Änderungskündigung eine Umsetzung iSd. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, hat die Dienststelle hinsichtlich der Änderungskündigung das Mitwirkungsverfahren und hinsichtlich der Umsetzung das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

2. Entscheidet der Leiter der obersten Dienststelle im Stufenverfahren aus Anlaß einer von der Beschäftigungsdienststelle beabsichtigten Beendigungskündigung, lediglich eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Umsetzung iSd. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auszusprechen, steht das Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung der Hauptbetriebsvertretung zu.

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