Wird eine militärische Dienststelle auf Grund eines Organisationsbefehls des Verteidigungsministeriums der höheren Dienststelle eines anderen Geschäftsbereichs unterstellt mit der Folge, dass die der Dienststelle angehörenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates ihr Amt verlieren, so liegt in dieser organisatorischen Maßnahme keine nach § 47 Abs. 2 BPersVG zustimmungspflichtige Versetzung.
Die Anordnung des Unterstellungswechsels (der Umressortierung) von Teilen einer Mittelbehörde (eines Kommandobereichs) der Bundeswehr unter einen anderen Kommandobereich kann eine Maßnahme nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG darstellen, enthält für sich aber keine Versetzung i.S.d. § 47 Abs. 2 BPersVG, sodass ein Zustimmungsrecht des Bezirkspersonalrats nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG insoweit nicht besteht (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2000 - 1 A 475/99.PVB -, PersR 2001, 386 ff. = ZfPR 2002, 179 = PersV 2001, 424).