Börsenrechtliche Vorschriften im Sinne der Sanktionsnorm gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F.) sind auch von Börsenorganen erlassene Richtlinien und sonstige Bestimmungen ohne Rechtsnormqualität (hier: als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassene Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse).
Die Auferlegung einer Sanktion wegen des Verstoßes gegen eine börsenrechtliche Vorschrift setzt voraus, dass sich aus der börsenrechtlichen Vorschrift oder aus ergänzenden oder präzisierenden Bestimmungen oder Anordnungen das von dem Handelsteilnehmer verlangte Verhalten eindeutig ergibt. Wird eine Pflicht oder Verhaltensweise des Handelsteilnehmers nicht in diesem Sinn klar und eindeutig festgelegt, sondern erweisen sich die börsenrechtlichen Vorschriften bezüglich des vom Handelsteilnehmer Verlangten als interpretations- und ausfüllungsbedürftig, kann der Sanktionsausschuss grundsätzlich nicht schon deshalb eine Sanktion verhängen, weil er selbst, ein anderes Börsenorgan oder die Börsenaufsichtsbehörde die Vorschrift in einer Weise auslegt, die einen Verstoß des Handelsteilnehmers nahelegt.
Bei börsenrechtlichen Vorschriften, die einen Interpretationsspielraum und/oder dem Handelsteilnehmer unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten eröffnen, kann eine gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG, § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. sanktionsfähige Zuwiderhandlung allenfalls dann gegeben sein, wenn sich der Handelsteilnehmer eindeutig außerhalb des durch die börsenrechtliche Vorschrift eröffneten Interpretations- oder Handlungsspielraums bewegt, etwa weil er die in der Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmale offensichtlich falsch auslegt und/oder in einer mit dem Zweck der Vorschrift offenkundig nicht vereinbaren Weise oder aus eindeutig sachfremden Gründen tätig wird.