1) Zur Weigerung eines Psychotherapeuten, einem Patienten Psychopharmaka zu verabreichen.
2) Zur Pflicht des Arztes, keine Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu wählen, die sich bei gewissenhafter Prüfung als ungeeignet darstellen.
3) Zu dem berufsrechtlichen Verbot, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden.
4) Zur Pflicht, den begründeten Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuziehen oder dorthin überwiesen zu werden, in der Regel nicht abzulehnen.
Entscheidungen zu weiteren Paragraphen
§ 7 Abs. 2 BO für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22.3.2003, MBl. NRW 789