1. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf mit Informationsschreiben nicht aktiv, "ungefragt", mit dem alleinigen Ziel der Kundenakquisition an Menschen herantreten.
2. Ein gezieltes Informationsschreiben ist keine berufswidrige Werbung, wenn es durch einen anderweitig erteilten Auftrag vermessungsrechtlich und/oder -technisch veranlasst wird und durch Berufspflichten gerechtfertigt ist.
3. Einzelfall der Information über die Gebührenermäßigung für eine Gebäudeeinmessung, deren gleichzeitige Durchführung mit einer anderweitig beauftragten Grenzvermessung nach dem Fortführungsvermessungserlass empfohlen werden soll.