Ein Landwirt, der an einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Agrarumweltmaßnahme teilgenommen hat, verliert sein nach innerstaatlichem Recht durch die Vorschriften der §§ 18 Abs. 3, 30 Abs. 2 S. 2 BNatSchG, 1 FGlG, 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG geschütztes Recht, sein in Grünland umgewandeltes Ackerland binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist nach Ablauf der Umwandlungsmaßnahme wieder ackerbaulich zu nutzen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weder infolge der Meldung seiner Grundstücke als Teil eines Natura 2000-Gebietes noch infolge der Aufnahme des Gebietes in die Liste von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung.
Bei summarischer Betrachtung spricht alles dafür, dass er seine Eigentümerinteressen in dem der europarechtlichen Listung nachfolgenden Verfahren der innerstaatlichen Ausweisung des Gebietes als Schutzgebiet in gleicher Weise geltend machen kann wie ein Landwirt, der zur Zeit der Meldung beziehungsweise Listung eines Natura 2000-Gebietes auf innerhalb dieses Gebietes gelegenen Flächen Ackerbau betreibt.