Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge kommt es nicht auf die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen und damit nicht auf die Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB an. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen rechtsirrig verneinen sollte (im Anschluss an BVerwGE 97, 62 [67f]; OVG RP, Urteil vom 22. Januar 2002 - 6 A 11252/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVG).
Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot schützt nicht nur den aktuellen Zustand eines Lebensraumes, sondern auch künftige naturräumliche Entwicklungen, soweit deren Eintritt tatsächlich zu erwarten ist.
Die planfestgestellte Inanspruchnahme eines Grundstücks für eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (hier: Anlegung eines Stillwasserbiotops) ist nicht abwägungs- fehlerhaft, wenn der vom Betroffenen vorgeschlagene Alternativstandort auf Flächen der öffentlichen Hand eine geringere naturschutzfachliche Eignung aufweist.