1. Auf eine Tarifnorm, nach der die Höhe einer dem Arbeitnehmer zustehenden monatlichen Reisekostenpauschale ein Vielfaches (hier: das Fünffache) des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A nach dem Bundesreisekostengesetz beträgt, kann seit dem 1. Januar 1997 ein Anspruch nicht mehr gestützt werden.
2. Durch das in diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Jahressteuergesetz 1997 wurde die Regelung über Reisekostenstufen und damit auch über die Reisekostenstufe A ersatzlos aus dem Bundesreisekostengesetz gestrichen. Die dadurch entstandene Tariflücke können die Gerichte für Arbeitssachen nicht schließen.
3. Bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung der Pauschalierung können betroffene Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Bezirklichen Zusatztarifvertrags zu der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G II (Anlage 7) vom 4. Oktober 1966, abgeschlossen zwischen dem kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen e.V. und der Gewerkschaft ÖTV - Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems - Reisekosten nach den Bestimmungen fordern, die für Arbeitnehmer gelten, für deren Ansprüche eine Pauschalierung tariflich nicht vorgesehen ist.
Aktenzeichen: 6 AZR 347/99
Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 20. Juli 2000
- 6 AZR 347/99 -
I. Arbeitsgericht
Hildesheim
Urteil vom 3. März 1998
- 2 Ca 477/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
Urteil vom 26. März 1998
- 3 Sa 829/98 -