1. Die gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G ebenso wie nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT zum Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit zu gewährende Freizeit ist unbezahlte Freizeit, die nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führt (Anschluss an BAG NZA 1993, 372 f.).
2. Ein Dienstplanschema, demzufolge - bei stets gleicher Schichtdauer - von vornherein mindestens jeder zweite Kalendertag arbeitsfrei ist, gewährleistet bereits den Freizeitausgleich i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G, bzw. § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT.