§ 35 BMT-AW II räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht ein, wie er den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zusatzversorgung erfüllt. Eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers an den Beiträgen sieht der Tarifvertrag nur vor, wenn der Arbeitgeber die Gruppenversicherung bei dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen (VBLU) oder die Versicherung bei einer anderen Versorgungseinrichtung wählt, nicht aber für den Fall, dass sich der Arbeitgeber für die Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse entscheidet.
Entscheidungen zu weiteren Paragraphen
§ 35 BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt