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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBKatV§ 4 II 2 BKatV 

Entscheidungen zu "§ 4 II 2 BKatV"

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 139/03 vom 16.06.2003

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm (VRS 97,449) und Braunschweig (DAR 99,273), wonach auch bei einem Wiederholungstäter i. S. von § 2 Abs. 2 BKatV das in dieser Vorschrift vorgesehene Fahrverbot nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11. September 1997 BGH nur noch dann verhängt werden könne, wenn der neue Verstoß, der die "Beharrlichkeit" begründen soll, nicht (nur) auf ein "Augenblicksversagen" zurückzuführen sei. Aus der lediglich zur "groben" Pflichtverletzung ergangenen BGH-Entscheidung von 1997 ergibt sich solches nach Auffassung des Senats nicht. Dass eine wiederholte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb relativ kurzer Zeit aus den vom BGH in seiner Entscheidung vom 17. März 1992 dargelegten Gründen einen beharrlichen Verstoß i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert und ein Fahrverbot regelmäßig auch dann erfordert, wenn der neue Verstoß für sich allein genommen ein solches noch nicht rechtfertigen würde, ist ein völlig eigenständig tragfähiger Gesichtspunkt, der auch durch die Rechtsprechung zum "Augenblicksversagen" nichts von seiner Bedeutung eingebüßt hat. Auch das "Augenblicksversagen" ändert nichts daran, dass der Kraftfahrer jedenfalls schuldhaft, nämlich fahrlässig, die Geschwindigkeit überschritten hat, und die Häufung solcher Verstöße innerhalb kurzer Zeit ist nach wie vor Ausdruck eines im Straßenverkehr unakzeptablen Einsichts- und Gesinnungsdefizits, das eine nunmehr empfindlichere Sanktion, und zwar die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots, erfordert.

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