a) Bei einem als Hochwildrevier verpachteten Jagdrevier muss in Bayern Rotwild als Standwild vorkommen. Fehlt es daran, so stehen dem Jagdpächter wegen eines Sachmangels Gewährleistungsrechte zu.
b) Eine Verkürzung der Pachtzeit zugunsten des Verpächters mit Rücksicht auf die für Niederwildreviere übliche geringere Vertragsdauer ist dann weder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus dem Gesichtspunkt ergänzender Vertragsauslegung gerechtfertigt.
a) Zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts bei der Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann.
b) Die gütliche Einigung über den Ausgleich von Wildschäden im Vorverfahren schließt eine spätere Berufung des Jagdpächters auf materiellrechtliche Mängel der Erklärung nicht aus.
Zur Verpflichtung des Jagdpächters, bei einem mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrag anfallende Mehrwertsteuer auf den Pachtzins und eine Wildschadensverhütungspauschale zu zahlen.
Vereinbaren Jagdpächter und Inhaber einer (entgeltlichen) Jagderlaubnis, daß die Erlaubnisinhaber im Innenverhältnis zu den Jagdpächtern in bezug auf die Wahrnehmung des Jagdausübungsrechts und der sonstigen Pächterrechte eine völlig gleichberechtigte Stellung innehaben, so ist diese Vertragsgestaltung einer Unterverpachtung gleich zu erachten. Ist den Pächtern eine Unterverpachtung nicht gestattet und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 553 BGB (insbesondere eine Abmahnung) vor, so kann der Verpächter den Jagdpachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 168/98 -
OLG Naumburg
LG Stendal