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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 2/02 RhSch vom 08.11.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, BinSchG, BinSchVerfG, Mannheimer Akte
Leitsatz:1. Die im Falle der Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht die Rüge der (auch ausschließlichen) sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit für den Berufungsrechtszug ausschließende Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Frage der Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts.

2. Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass in die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte alle Gerichtsstreitigkeiten wegen Schäden einbezogen werden, die Schiffe, während sie zur Schifffahrt verwendet werden, anderen zufügen. Darunter fällt auch der Schadensersatzanspruch eines Fischereiberechtigten, den er gegen einen beklagten Schiffsführer eines an einer Kollision beteiligten Schiffes auf dem Rhein richtet, bei dem es zu Ölaustritt kam.

3. Soweit in Art. 35 MA dasjenige Rheinschifffahrtsgericht für zuständig erklärt wird, in dessen Bezirk der Schaden zugefügt wurde, wird damit sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort erfasst.

4. Das Aneignungsrecht eines Fischereiberechtigten ist geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, bei dessen Verletzung Schadensersatz gefordert werden kann. Dabei kann nicht nur der Verpächter sondern auch ein Fischereipächter Träger von Schadensersatzansprüchen sein.

5. Zu Fragen der Anwendbarkeit des § 92c BinSchG und der Darlegungs- und Beweislast.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 2/02 RhSch




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