Ein Versagen der Umsteuerungsanlage eines Fahrgastschiffes in einer Schleuse, das - bevor dieses durch Haltetaue an den für den Mastrosen fast erreichbaren Pollern ständig gemacht werden kann -, zur Beschleunigung des Schiffes statt zu seiner Verzögerung führt, so daß es zur Anfahrung des oberen Schleusentores kommt, räumt den Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes nautisches Versagen des Schiffsführers nicht aus.
Urteil vom 19.8.1999 - 27 U 55/99 BSch - (nicht rechtskräftig)