Die - unberichtigte - Musterwiderrufsbelehrung nach dem Muster zu § 14 I BGB-InfoV vermag die Widerrufsfrist des § 355 II BGB nur dann nicht in Gang zu setzen, wenn sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat.
Der Franchisegeber hat als Vertragspartei nicht die Aufgaben eines Existenzgründungsberaters. Ihm obliegt es insbesondere nicht, den Franchisenehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbständigkeit - auch nicht über die "Durststrecke" in der Aufbauphase - aufzuklären oder für ihn umfassende Kalkulationen zu erstellen, die ein mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Franchisenehmer selbst erstellen kann.
Wer einer anderen Person den auf seinen Namen lautenden Internet-account (hier: e-bay) zum Betrieb von Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, kann nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung wegen Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da diese Peson in Nutzung des account begeht (hier: Informations- und Belehrungspflichten nach §§ 312c,d BGB i.V.m. BGB-InfoV).