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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBGB a.F.§ 477 Abs. 1 BGB a.F. 

Entscheidungen zu "§ 477 Abs. 1 BGB a.F."

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OLG-KOBLENZ – Urteil, 2 U 1487/04 vom 03.11.2005

1. Bei der Lieferung eines mangelhaften Futtermittelzusatzes, die zu einer vorübergehenden Verbringungssperre und einem Schlachtverbot der Kälber führt, kann eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Einer Heranziehung des Auffangtatbestandes des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedarf es nicht. Eine Eigentumsverletzung kann darin liegen, dass eine mangelbehaftete Lieferung von Futtermittelzusatz unmittelbar eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder Befindlichkeitsstörung der Tiere zur Folge hat (in Anknüpfung an BGHZ 55, 153, 158; BGHZ 105, 346 ff. = NJW 1989, 707 = MDR 1989, 244 f.; BGH VersR 1977, 965, 966). Von einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder Befindlichkeitsstörung kann nicht ausgegangen, wenn der gelieferte Futtermittelzusatz nicht geeignet war, eine BSE-Erkrankung der Kälber auszulösen und diese letztlich einer Schlachtung und bestimmungsgemäßen Verwertung zugeführt werden konnten.

2. Eine Eigentumsverletzung kann auch in einem öffentlich-rechtlichen Verbot der Verkehrsfähigkeit des Futtermittelzusatzes bestehen, wenn daraus eine Verbringungssperre und ein zeitlich befristetes Verwertungsverbot erfolgt (in Anknüpfung an BGHZ 105, 346 = NJW 1989, 707 = MDR 1989, 244 f.- Antibiotikabeimengung in Futtermittel).

3. Der Händler/Verkäufer ist nicht verpflichtet über die Etikettierung hinaus den Käufer darüber aufzuklären, dass das in dem Futtermittelzusatz enthaltene Dicalciumphosphat tierischen Ursprungs ist. Den Händler bzw. Verkäufer trifft keine Produktbeobachtungspflicht. Bei unzureichender Etikettierung wären Ansprüche gegen den Hersteller möglich.

4. Das Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 1.12.2000, in Kraft am 2.12.2000, entfaltet keine Vorwirkung für Sachverhalte vor dem Tag seines Inkrafttretens.

5. Zur Frage der nachträglichen Aufklärungspflicht bei Gefahrenverdacht.

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