Bei Tod einer Partei lässt der auf Antrag ihres Bevollmächtigten ergangene Aussetzungsbeschluss die Unterbrechung der Verjährung (hier: durch Zustellung des Mahnbescheides) unberührt. Die Unterbrechungswirkung endet erst mit Wegfall des Aussetzungsgrundes. Bei Tod einer Partei fällt der Aussetzungsgrund weg, wenn die Erbfolge geklärt ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Erbschein erteilt wird und unangefochten bleibt.
a. Die nicht "alsbaldige" Abgabe ins Streitverfahren berührt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung nicht.
b. Bei rückständigen (Vertrags-)Zinsen beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jedenfalls erst nicht mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zinsen jeweils fällig geworden sind.