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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBGB a.F.§ 197 BGB a.F. 

Entscheidungen zu "§ 197 BGB a.F."

Übersicht

BGH – Urteil, V ZR 52/07 vom 06.06.2008

Die Vermögensnachteile, die ein Käufer infolge einer arglistigen Täuschung erleidet, bilden unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs; für sie können deshalb keine unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 623/04 vom 01.12.2005

a. Die nicht "alsbaldige" Abgabe ins Streitverfahren berührt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung nicht.

b. Bei rückständigen (Vertrags-)Zinsen beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jedenfalls erst nicht mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zinsen jeweils fällig geworden sind.

BGH – Urteil, VIII ZR 39/04 vom 02.11.2005

Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf Rückzahlung von Mehrwertsteuerbeträgen, die der Leasingnehmer ohne Rechtsgrund periodisch auf die Leasingraten gezahlt hat, sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach § 197 BGB a.F. der vierjährigen Verjährung unterliegen. Sie verjähren auch dann nicht entsprechend § 196 BGB a.F. in zwei Jahren, wenn für Ansprüche des Leasinggebers die zweijährige Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. gilt.

BGH – Urteil, V ZR 350/03 vom 24.06.2005

Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gerichtet.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 19 U 216/03 vom 04.11.2004

Der Anspruch aus § 20 GmbHG auf Verzugszinsen verjährte nach § 197 a.F. BGB in vier Jahren.

Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist und bei Zulassung keine Beweisaufnahme erforderlich wird.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 54/04 vom 18.08.2004

Zur Anwendung des § 197 BGB a. F. auf den Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank nach erfolgter Kündigung (NZB zurückgewiesen, BGH, XI ZR 335/04, Beschluss vom 13. Dezember 2005).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 22 U 286/03 vom 17.04.2004

1) In der einseitigen Nennung eines Zahlungszieles liegt keine wirksame kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit; diese bedarf der Vereinbarung, wenn der Schuldner allein durch Zeitablauf in Verzug geraten soll.

2) Die Bestimmung der Leistungszeit nach § 315 BGB durch den Gläubiger setzt voraus, dass ihm ein solches Bestimmungsrecht vertraglich eingeräumt wurde.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 73/03 vom 28.01.2004

Zur Frage, ob und wann die Anwaltshaftung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterliegt. (BGB 197)

BAG – Urteil, 10 AZR 344/05 vom 03.05.2006

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 7 U 149/04 vom 28.11.2005

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 76/03 vom 23.10.2003

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 323/02 vom 29.09.2003


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