Bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B begründete Anwartschaften auf Zusatzversorgung sind jedenfalls dann im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, wenn der versicherte Ehegatte im Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 in der Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B versichert war (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz).