1. Auch nach deren Zuweisung an die Deutsche Bahn AG bleibt das Bundeseisenbahnvermögen Dienstherr der Bundesbahnbeamten und ist Träger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten.
2. Tarifvertragliche Vereinbarungen, die nach Entscheidung der Deutsche Bahn AG auch für die ihr zugewiesenen Beamten gelten sollen, haben im Verhältnis zu diesen Beamten die Funktion und Wirkung von Verwaltungsvorschriften.
3. Die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften erfolgt nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Eine abweichende Verwaltungspraxis ist demgemäß unbeachtlich.