1. Die Beurkundungsverhandlung im Sinn des § 57 KostO beginnt nicht erst mit der Aufnahme der Niederschrift, sondern sobald die Erörterung mit den Beteiligten über eine unverbindliche, vorbereitende Besprechung hinausgeht.
2. Bei bestehendem Beurkundungsauftrag ist eine Beurkundungsverhandlung nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Ergebnis der Verhandlungen zunächst in einem Urkundsentwurf niedergelegt werden soll, dies aber mangels Einigung der Beteiligten unterbleibt.
3. Kostenschuldner der Gebühr nach § 57 KostO ist als Veranlasser jeder Beteiligte, der an der Beurkundungsverhandlung teilgenommen hat.
4. Ist nur die Fertigung eines Entwurfs beauftragt, findet § 57 KostO entsprechende Anwendung, wenn der Notar mit den Beteiligten über den Entwurf in Sacherörterungen eingetreten ist, die Entwurfserstellung aber aus nicht in der Person des Notars liegenden Gründen unterbleibt.
Auf die Formnichtigkeit eines schenkungsweise abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnisses der Erblasser können sich die Erben jedenfalls dann nicht berufen, wenn sich im Testament des Erblassers eine Auflage befindet, dass die Erben das Schuldanerkenntnis zu beachten hätten.